Motorrad beschlagnahmt! Erster Biker muss sein Fahrzeug abgeben

160 statt 70 km/h: Neue Raser-Regelung seit 1.März 2024 in Kraft

160 in der 70er Zone! Lang hat es nicht gedauert, bis die neue StVO-Novelle ihr erstes Zweirad-Opfer fordert. Ein Niederösterreicher ist Motorrad und Führerschein los.

Erste Motorrad-Beschlagnahmung in Österreich wegen des "Raser-Paragaphen"

Als wir Ende 2022 darüber berichteten, dass Rasern nicht nur den Führerschein sondern auch ihr Motorrad entzogen werden können soll, gingen die Wogen hoch. Doch die Mühlen der Gesetzgebung mahlen langsam und so dauerte es bis 1.März 2024, bis die 34. Novelle der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Kraft trat. Danach dauerte es hingegen nur etwas mehr als drei Wochen, bis die rechtlichen Folgen der Novelle ihre Wirkung für einen Motorradfahrer entfalteten. In Niederösterreich wurde das Motorrad eines "Rasers" am 22.3. vorläufig eingezogen, nachdem bereits mehrere Pkws auf ähnliche Weise behandelt wurden.

Diese Bikes, sind akut bedroht und bringen bei der Versteigerung mächtig Kohle:

Warum ist das Bike weg? Der Vorfall im Detail

Der 24-jährige Fahrer wurde im Raum St. Veit an der Gölsen (Bezirk Lilienfeld) erheblich über der erlaubten Geschwindigkeit erwischt. Nach Polizeiangaben vom Montag war der Mann aus dem Bezirk St. Pölten am Freitagnachmittag mit seinem Motorrad mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h unterwegs, während das Limit bei 70 km/h lag. Als Konsequenz wurde ihm vorläufig der Führerschein entzogen und sein Fahrzeug beschlagnahmt. Ebenfalls am Freitag wurde in der Nähe der Kalten Kuchl, einer bei Motorradfahrern beliebten Strecke, ein weiterer Fahrer aus dem Bezirk Baden geblitzt, der sein Motorrad auf 139 km/h beschleunigt hatte, obwohl nur 70 km/h erlaubt waren. Auch hier führte dies zur vorläufigen Einziehung des Führerscheins. Er hatte mehr Glück und darf zumindest sein Motorrad behalten.

Das sind die Konsequenzen für den Fahrer

Die Entscheidung über eine mögliche Versteigerung des Fahrzeugs liegt bei der jeweiligen Behörde, in diesem Fall bei der Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld. Der Raser hat jedoch die Möglichkeit, gegen die Beschlagnahme und Versteigerung Einspruch zu erheben, wobei dann das Landesverwaltungsgericht als nächste Instanz zuständig wäre, wie es in der Verordnung heißt. Eine Versteigerung des Fahrzeugs könnte auch dann stattfinden, wenn dem Raser in den letzten vier Jahren bereits einmal der Führerschein entzogen wurde und er die Geschwindigkeit um 60 bis 70 km/h überschritten hat. Die Regelungen im Detail findet ihr in meinem letzten Bericht.

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Bericht vom 26.03.2024 | 19.226 Aufrufe

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